Bürgerverein Wardenburg e.V.
Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Bürgerverein Wardenburg e.V., der Sitz ist Wardenburg.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg unter der Nr. 1051 eingetragen.
Der Verein ist politisch, ethnisch, und konfessionell neutral.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist
- Die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 6 AO)
- Die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder und des Umweltschutzes
(§ 52 Abs. 2 Nr. 8 AO) - Die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde und der Ortsverschönerung (§ 52 Abs.
2 Nr. 22 AO) - Die Förderung des traditionellen Brauchtums (§ 52 Abs. 2 Nr. 23 AO)
Die Satzungszwecke werden verwirklicht durch: - Pflege und Instandhaltung von Naturdenkmälern, Anlage und Betreuung von Rastplätzen, Ruhebänken, Infotafeln etc.
- Mitwirkung bei der Landschaftspflege und Dorfentwicklung
- Forschung, Erhaltung und Pflege der Heimatgeschichte und des Brauchtums
- Zusammenkünfte und Durchführung von Aktionen, in denen heimatliches Brauchtum und
heimatliche Sprache gepflegt werden verbunden mit Veranstaltungen, die das Augenmerk der Öffentlichkeit auf die vom Verein verfolgten Zwecke lenken
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen
§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft endet
a) mit Tod des Mitglieds,
b) durch Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein,
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum
Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen und gegen die Anordnungen des Vorstandes grob verstoßen hat, nach Anhörung und Möglichkeit der Rechtfertigung durch Vorstandbeschluss ausgeschlossen werden.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied
schriftlich mitzuteilen.
(3) Mitglieder, die sich um den Ort Wardenburg besonders verdient gemacht haben, können Ehrenmitglieder werden. Die Entscheidung trifft der Vorstand. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder.
Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1.) der Vorstand
2.) die Mitgliederversammlung
§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) seinem Stellvertreter
c) dem Kassenwart und
d) seinem Stellvertreter
e) dem Schriftführer und
f) seinem Stellvertreter
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
(2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Die Abberufung des Vorstandes kann ebenfalls durch eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung durch Stimmenmehrheit erfolgen.
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen werden. Eine Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Die gefassten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und von dem Schriftführer unterzeichnet.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege, fernmündlich oder per Videokonferenz gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
(4) Zu den Vorstandssitzungen kann der Vorstand weitere Vereinsmitglieder hinzuziehen.
§ 6 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl immer beschlussfähig, wenn sie zwei Wochen vorher durch schriftliche Einladung oder Bekanntmachung in den regionalen Medien unter Angabe der Tagesordnung einberufen wurde. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(4) Der Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen den Erfordernissen entsprechend ansetzen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der zehnte Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt.
(5) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
(6) Nachträgliche Änderung zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 7 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Kassenwart hat auf der Mitgliederversammlung die Rechnungsunterlagen nach Prüfung durch zwei Prüfer den Mitgliedern zur Einsicht vorzulegen. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins sind ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes zu verwenden.
Der Vorstand hat das Recht, unter Rechnungsvorlage ohne Versammlungszustimmung über Beiträge, die einem Jahresaufkommen durch Mitgliedsbeitrag entsprechen, zu verfügen. Größere Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
§ 8 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann nur durch Dreiviertelmehrheitsbeschluss einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Kann wegen Beschlussunfähigkeit der Versammlung der Verein nicht aufgelöst werden, ist der Antrag in der nächsten Mitgliederversammlung zu wiederholen.
Diese Zweitversammlung ist nach einem Zeitraum von vier Wochen einzuberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wardenburg zu übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 10. November 2021 verabschiedet.
Wardenburg, 10.11.2021
Peter Puschmann
Rainer Wilmsmann